Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 02/2023)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsgegenstand.
2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, ÄNDERUNGEN DER LIEFERARTIKEL
2.1 Ist Verbindlichkeit unserer Angebote nicht ausdrücklich vereinbart, so sind sie freibleibend.
2.2 Der Kunde ist an seine Auftragsbestätigung vierzehn Tage ab Zugang bei uns gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, die Lieferung oder Leistung ausführen. Ausreichend ist die Absendung der Bestätigung oder der Ware innerhalb dieser Frist.
2.3 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge
• die Leistungsbeschreibung sowie dazugehörige Pläne, Zeichnungen und statische Berechnungen,
• das Angebot, die Allgemeinen Vorschriften für Bauleistungen VOB/C
• die Vorschriften des BGB
2.4 Technische und/ oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben behalten wir uns vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen in Material, Maß, Gewicht, Farbe, Struktur, Konstruktion und/ oder Modelltype, die durch den Hersteller bzw. unseren Vorlieferanten erfolgen. Wird keine erhebliche Änderung vorgenommen und ist die Änderung bzw. Abweichung für den Kunden zumutbar, kann unser Kunde keine Rechte aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten.
2.5 Fernmündliche Angaben durch uns sind unverbindlich.
3. LEISTUNG, AUSFÜHRUNG
3.1 Unsere Leistungen werden fachgerecht entsprechend den geltenden Spezifikationen des Vertrages erbracht. Sie werden während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr 8.00-17.00 Uhr) ausgeführt. Soweit nicht anders vereinbart, werden sie zu den im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Einheitspreisen durchgeführt. Wir behalten uns vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Wir sind berechtigt, Leistungen an Nachauftragsnehmer zu übertragen.
3.2 Die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien werden von uns gestellt. Für die Reinigungs- und Prophylaxearbeiten finden umweltfreundliche Mittel Anwendung, für die ein entsprechendes EU-Sicherheitsdatenblatt vorliegt.
3.3 In den Preisen nicht enthalten ist Miete von öffentlichem Grund und Boden. Stößt das Grundstück des zu bearbeitenden Objektes an öffentlichen Grund und Boden und muss diese Nutzung des öffentlichen Grundes während der Arbeiten am Objekt entgolten werden, so werden hieraus entstehende Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Einholen der für die Nutzung öffentlichen Grundes evtl. erforderlichen Genehmigungen erfolgt durch uns. Ferner sind Schlechtwetterarbeiten in den Angebotspreisen nicht enthalten. Schlechtwetterarbeiten, die auf Grund ihres Umfangs oder Ihrer Art eine Einhausung oder sonstige Sicherung des zu bearbeitenden Objektes erfordern, werden gesondert berechnet.
3.4 Zeigt sich bei der Ausführung der Arbeiten, dass der Objektuntergrund (insbes. Putze) in einem schlechteren Zustand ist als bei einer Vorab-Inaugenscheinnahme angenommen, werden begonnene Arbeiten ggf. unterbrochen und die neue Situation mit dem Kunden besprochen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser verschlechterten Untergrundstruktur nicht durch kleinteilige Ausbesserung abgeholfen werden kann und dadurch z. B. bei Arbeiten zur Graffitiprophylaxe die Wirksamkeit des zu applizierenden Schutzsystems eingeschränkt oder völlig aufgehoben würde.
3.5 Die Gefahrtragung richtet sich nach Werkvertragsrecht (§ 644 BGB).
4. LIEFERTERMINE, AUSFÜHRUNGSFRISTEN, LEISTUNGSZEIT, KÜNDIGUNG
4.1 Leistungen und Lieferungen werden von uns so früh begonnen und fortgeführt, wie dies in fortschreitender Bauplanung und Bauausführung möglich ist. Außenarbeiten unterliegen dem Wettereinfluss. Daher können wetter- und temperaturbedingte Verzögerungen auftreten, da unsere Arbeiten trockene Oberflächen und Temperaturen über 5°C erfordern.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung erkennbar kein Interesse.
4.3 Liefertermine und Ausführungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen. Ist Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind schriftlich festgelegte Termine und Fristen im Zweifel unverbindlich. Für die Erbringung unserer Leistungen ist ansonsten ein Zeitraum von 60 Tagen ab Vertragsabschluss vereinbart. Werden nachträglich wirksam Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Termine und Fristen.
4.4 Als Schlechtwettertage werden für eine Fristverlängerung anerkannt: Regentage mit mehr als vierstündiger Regendauer während der Geschäftszeit und Tage mit Höchsttemperaturen unter 5°C. Schlechtwettertage hat der Kunde auf Nachweiszetteln zu bestätigen.
4.5 Wird ein unverbindlicher Liefertermin bzw. eine unverbindliche Ausführungsfrist oder die 60-Tage-Frist überschritten, so kann der Kunde nach Fristüberschreitung uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern oder die Leistung zu erbringen. Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung bei uns. Mit Ablauf der so gesetzten Frist kommen wir in Verzug. Besteht der Kunde auf Lieferung oder Leistung, so kann er Ersatz des Verzugsschadens daneben nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Wird ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist oder Lieferzeit überschritten, so kommen wir bereits mit Überschreitung des Termins/ der Frist in Verzug. In diesem Falle gilt Ziffer 4.5 Satz 4 entsprechend.
4.6 Eine Vertragsstrafe wegen schuldhafter Terminüberschreitung ist schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat diese bei Abnahme geltend zu machen. Die Vertragsstrafe beschränkt sich auf maximal 10% der Netto-Auftragssumme. Darüber hinausgehende Schadenseratzansprüche wegen Verzuges bleiben hiervon unberührt.
4.7 Für Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streiks o. ä., haben wir nicht einzustehen. In einem solchen Falle sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer anschließenden angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder nach unserer Wahl wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrage zurückzutreten.
4.8 Kündigt der Kunde vor Baubeginn oder während der Ausführung, so sind wir berechtigt, 10% der Auftragssumme als Schadensersatz geltend zu machen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach.
5. ABNAHME
5.1 Die Teilabnahme oder Gesamtabnahme erfolgt förmlich nach Fertigstellung. Für später unzugängliche Bauteile können wir den Kunden zur vorläufigen Abnahme auffordern. Der Kunde ist insoweit zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Kommt der Kunde unserer Abnahmeaufforderung nicht nach, so gilt sie als erteilt, wenn er innerhalb einer Nachfrist von zwölf Tagen seiner Verpflichtung weiterhin nicht nachkommt.
5.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
6. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
6.1 Wir leisten entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit unserer Leistungen. Ansprüche des Kunden wegen Rückgängigmachung des Vertrages sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6.2 Die Gewährleistung auf Nachbesserung beschränkt sich im Falle des Fehlschlagens auf Minderung bzw. Herabsetzung der Vergütung.
6.3 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrunde ist ausgeschlossen.
6.4 Der Kunde hat die ihm von uns gelieferte Ware unverzüglich bei Empfang auf vertragsgemäße Beschaffenheit und ordnungsgemäße Funktion zu untersuchen und uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Erhalt etwaige offensichtliche Mängel, Fehler oder Schäden schriftlich mitzuteilen. Für verspätet angezeigte Mängel, Fehler oder Schäden leisten wir keine Gewähr, es sei denn, diese waren bei ordnungsgemäßer Überprüfung durch den Kunden nicht festzustellen.
7. ABRECHNUNG, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
7.1 Die Abrechnung erfolgt nach den im Auftrag angegebenen Quadratmetern oder Pauschalen. Aufmaße gemäß den Angebotspositionen im Abnahmeprotokoll oder in einer Messurkunde sind nicht prüfbar aufgestellt, es gilt insoweit § 782 BGB.
7.2 Nach Abnahme des vereinbarten Vertragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt die Vergütung der erbrachten Leistungen und Lieferungen. Für den Ausgleich unserer Forderungen gilt ein Zeitraum von vierzehn Tagen ab Datum der Rechnungslegung. Andere Zeiträume sowie das Einräumen von Skonti oder Boni bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
7.3 Abschlagszahlungen sind in der Vorlage einer prüffähigen Aufstellung vierzehn Tage nach Vorlage zu erbringen.
7.4 Jede Zahlung unseres Kunden dürfen wir zunächst auf die älteste Schuld des Kunden, soweit bezüglich einer älteren Schuld bereits Kosten und/ oder Zinsen entstanden sind, zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen verrechnen. Dies gilt nicht bei anderslautender Zahlungsbestimmung des Kunden.
7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Zurückbehaltungsrechte, auch aus Mängelrügen, entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
7.6 Bei Mängeln ist der Kunde berechtigt, angemessene Beiträge zurückzubehalten.
7.7 Wir sind zu Forderungsabtretungen berechtigt.
7.8 Wird eine Sicherheit vereinbart, dient diese zur Befriedigung der Gewährleistungsansprüche des Kunden. Von uns wird dann ein fünfprozentiger Einbehalt vom jeweiligen Rechnungsbetrag geleistet. Die Auszahlung des Sicherheitsbetrages erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und ist ohne unsere Aufforderung zu tätigen.
7.9 Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verarbeitung von uns gelieferter Ware (z. B. durch Verbindung mit anderen Sachen), so überträgt der Kunde bereits hiermit auf uns das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die durch Verbindung entstandene neue Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.
7.10 Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Kunde zu erstatten.
8. PREIS-, UMSATZSTEUERGLEITKLAUSEL, ABWEICHENDE BESTIMMUNGEN
8.1 Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sollte eine Erhöhung der Preise durch unsere Lieferanten oder der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, die Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, insoweit sie nicht durch Individualvereinbarungen oder durch Vereinbarungen nach VOB/B verdrängt werden.
8.3 Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem Vertragszweck entsprechen.
9. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau vereinbart.